Geschäftsordnung der Gesamtkonferenz des Gymnasiums Nordhorn

1.Einberufung und Tagesordnung

1.1 Sobald der Termin der nächsten GK feststeht, wird er auf den Terminplan gesetzt und auf der ersten Seite der Homepage vorangekündigt.

Die Schulleiterin oder deren Vertreter (*) beruft die Gesamtkonferenz unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor dem festgesetzten Termin per E-Mail via IServ      ein. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Eine Einladung kann dann mündlich bzw. telefonisch erfolgen. Auch die Unterlagen werden per E-Mail zugestellt.       Ein zielgerichteter Gebrauch elektronischer Geräte zur Nutzung der gespeicherten Unterlagen und zur Anfertigung von Notizen ist in der Gesamtkonferenz gestattet. Für die  Personen, die in der Gesamtkonferenz ausgedruckte Unterlagen haben möchten und diese nicht in der Schule herstellen können, steht eine angemessene Anzahl Exemplare zu  Beginn der Konferenz zur Verfügung. In der Regel finden drei Gesamtkonferenzen statt, die letzte in der Regel am Ende des Schuljahres.

1.2 Die Gesamtkonferenz ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von 7 Tagen stattzufinden, ggf. so rechtzeitig, dass noch im Sinne des gestellten Antrags entschieden werden kann.

1.3 Mitglieder der Gesamtkonferenz müssen gewünschte Tagesordnungspunkte der Schulleiterin schriftlich oder per E-Mail an die Adresse des Sekretariats vorlegen. Sie setzt  sie auf die TOP der nächsten GK. Die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte für eine Gesamtkonferenz kann in Ausnahmefällen auch kurzfristig beantragt werden.

1.4 Die Schulleiterin oder ihr Stellvertreter schlägt zu Beginn der Konferenz die Tagesordnungspunkte und deren Reihenfolge vor.

1.5 Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Gesamtkonferenz zu Beginn jeder Sitzung. Zeichnet sich ab, dass die Gesamtkonferenz länger als 2 Stunden dauern wird, ist eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte während der Sitzung ausnahmsweise möglich.

1.6 Von der Gesamtkonferenz beschlossene, aber nicht behandelte Tagesordnungspunkte sind auf der nächsten Gesamtkonferenz vorrangig zu behandeln.

1.7 Ständige Tagesordnungspunkte sind:

  • TOP 1: Beschluss zur Tagesordnung
  • TOP 2: Genehmigung des Protokolls
  • TOP 3: Bekanntmachungen der Schulleitung und Berichte über die Ausführung der Beschlüsse
  • TOP 4: Anfragen an die Schulleitung

Anfragen sollen nach Möglichkeit spätestens einen Schultag vor der Konferenz schriftlich eingereicht werden.

  • TOP …: Verschiedenes

Dieser TOP umfasst aktuelle Kurzinformationen, Anregungen, Beschwerden usw. seitens der Mitglieder der GK.

Bei den Tagesordnungspunkten 3, 4 und „Verschiedenes“ werden keine Beschlüsse gefasst.

1.8 Die Dauer der Gesamtkonferenz beträgt bis zu 2 Stunden und kann um höchstens 30 Min. verlängert werden, wenn die Mehrheit der Gesamtkonferenz dies beschließt.

1.9 Kurze Sitzungsunterbrechungen sind auf Antrag möglich.

  1. Konferenzleitung

2.1 Die Konferenz wird von der Schulleiterin oder ihrem Vertreter geleitet. Sie bzw. er kann sich bei der Leitung durch andere Mitglieder der Gesamtkonferenz unterstützen lassen.

2.2 Die Konferenzleiterin kann zu Fragen der Geschäftsordnung und der Abstimmung jederzeit das Wort ergreifen.

2.3 Bei Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, gibt die Konferenzleiterin die Leitung an ein anderes Mitglied der Schulleitung ab.

  1. Anträge zu den Tagesordnungspunkten

3.1 Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GK. Der Antragsteller muss namentlich aufgeführt sein.

3.2 Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen spätestens 2 Schultage vor dem Konferenztermin schriftlich bei der Schulleitung eingereicht werden und sind kurz schriftlich zu begründen. Anträge, die mehr als eine halbe Seite umfassen, sollen so früh abgegeben werden, dass sie zusammen mit der Einladung verteilt werden können.

3.3 Das Recht auf Begründung eines Antrages kann delegiert werden, wenn der Antragsteller nicht an der Gesamtkonferenz teilnehmen kann.

3.4 Über Vorlagen kann auf Antrag abschnittsweise verhandelt oder abgestimmt werden.

3.5 Zu jedem Antrag können vor und während der Gesamtkonferenz Zusatz- oder Änderungsanträge gestellt werden.

3.6 Anträge können vom Antragsteller ganz oder teilweise zurückgezogen werden.

3.7 Dringlichkeitsanträge können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie wesentliche Sachverhalte oder Tatbestände behandeln, die sich nach Antragschluss ergeben haben. Über die Dringlichkeit entscheidet die Gesamtkonferenz.

  1. Aussprache

4.1 Wortmeldungen werden erst nach Schluss einer Einleitung bzw. einer Antragsbegründung entgegengenommen.

4.2 Die Konferenzleitung führt eine Rednerliste und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.

4.3 Berichterstattern bzw. Antragstellern kann unbeschadet anderer Wortmeldungen von der Konferenzleiterin zur direkten Erwiderung das Wort erteilt werden.

4.4 Steht niemand mehr auf der Rednerliste und es gibt keine neuen Wortmeldungen mehr, so erklärt die Schulleiterin die Beratung für geschlossen.

4.5 Jedes GK-Mitglied, das nicht zur Sache gesprochen hat, kann einen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Schließen der Rednerliste stellen. Die Konferenzleitung gibt dann die Namen derjenigen bekannt, die noch auf der Rednerliste stehen. Anschließend kann das den Antrag stellende Mitglied eine kurze Begründung für den Antrag geben. Dann darf ein anderes GK-Mitglied kurz gegen den Antrag Stellung nehmen. Auch wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen wird, steht dem/der Berichterstatter/in bzw. dem/der Antragsteller/in zu diesem Tagesordnungspunkt ein kurzes Schlusswort zu.

  1. Beschlussfähigkeit / Abstimmungen

5.1 Die GK ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

5.2 Vor einer Abstimmung werden der Antrag und gegebenenfalls alle Änderungs- und Zusatzanträge von der Konferenzleitung verlesen.

5.3 Die Schulleiterin oder deren Vertreter entscheidet, wie das Abstimmungsverfahren verlaufen soll. Sie lässt über weitergehende Anträge zuerst abstimmen.

5.4 Nach Eintritt in die Abstimmung kann nur noch zur Geschäftsordnung, soweit sie die bevorstehende Abstimmung betrifft, das Wort erteilt werden.

5.5 Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben.

5.6 Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

5.7 Die Konferenz beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

5.8 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.9 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

5.10 Bei Entscheidungen über Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung und allgemeinen Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) dürfen sich auf einer GK nur die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler und Schülerinnen der Stimme enthalten.

(*): Die Formulierungen „die Schulleiterin“ bzw. „der Stellvertreter“ steht im Text grundsätzlich für „der Schulleiter/die Schulleiterin“ bzw. „der Stellvertreter/die Stellvertreterin“

GK vom 14.5.2012, 8.12.2014 und 29.1.2015

Anmerkung: Ist etwas in der GO nicht ausdrücklich geregelt, orientieren wir uns am Nds. Schulgesetz bzw. an der GO des Niedersächsischen Landtags.